Dufour Advokatur Blog

1. Übersicht

Der Tod eines Angehörigen bedeutet für die Hinterbliebenen eine traurige und belastende Zeit. Sie müssen in dieser Zeit eine Vielzahl an Entscheidungen treffen. Nebst organisatorischen Aufgaben rund um die Bestattung (Art der Beisetzung, Trauerfeier, Todesanzeige etc.) müssen die Hinterbliebenen auch administrative Angelegenheiten erledigen (Kontakt mit Behörden, Vertragspartnern und Dritten). Häufig sind wichtige Entscheidungen bereits zu treffen, bevor sich die Hinterbliebenen einen Überblick über den Nachlass verschaffen konnten. Mischen sich die Hinterbliebenen zu früh in den Nachlass ein, riskieren sie, die Erbschaft nicht mehr ausschlagen zu können, auch wenn sich der Nachlass erst später als überschuldet erweist. Handkehrum können sich die Hinterbliebenen für die Ausschlagung nicht endlos Zeit lassen. Selbiges gilt für die Inventaraufnahme und die Anfechtung von letztwilligen Verfügungen, Erbverträgen oder lebzeitigen Zuwendungen. Die Hinterbliebenen müssen folgende Fristen beachten und im Zweifelsfall frühzeitig einen Anwalt beiziehen:

  1. Frist zur Ausschlagung der Erbschaft: 3 Monate
  2. Fristen betreffend die Inventaraufnahme:
  3. Sicherungsinventar: 2 Monate
  4. Öffentliches Inventar: 1 Monat
  5. Herabsetzungs-, Ungültigkeits- und Anfechtungsklage:
    1 Jahr (relativ) und 10 Jahre (absolut)

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2. Ausschlagung

Gesetzliche Erben habendrei Monate Zeit, um eine Erbschaft auszuschlagen, nachdem sie vom Tod des Erblassers erfahren haben. Eingesetzte Erben haben ebenfalls drei Monate Zeit, jedoch beginnt diese Frist erst mit der amtlichen Mitteilung über die Erbschaft. Die Ausschlagung muss der zuständigen Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden. Bei schriftlicher Ausschlagung sollte diese aus Beweisgründen mit eingeschriebenem Brief erklärt werden.

Ist ein Sicherungsinventar aufgenommen worden, beginnt die Ausschlagungsfrist für alle Erben mit dem Tag, an dem die Behörde, in der Regel das Erbschaftsamt, ihnen von dem Abschluss des Inventars Kenntnis gegeben hat.

Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus, so vererbt sich grundsätzlich sein Anteil, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte. Gelangt die Erbschaft dabei an andere Erben, die vorher nicht berechtigt waren (z.B. die Nachkommen des ausschlagenden Erben), so beginnt für diese die Ausschlagungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem sie Kenntnis über die Ausschlagung erhalten.

Nach ungenutztem Ablauf der dreimonatigen Frist gilt die Erbschaft als vorbehaltlos angenommen. Eine Fristverlängerung ist auf Antrag an die zuständige Behörde nur aus wichtigem Grund möglich.

Wichtig: Bereits vor Ablauf der Ausschlagungsfrist kann ein Erbe die Ausschlagung nicht mehr erklären, wenn er:

  1. sich in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt hat oder
  2. Handlungen vorgenommen hat, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren oder
  3. sich Erbschaftssachen angeeignet oder verheimlicht hat.

Wichtig: Die Ausschlagung führt nicht zu einer vollständigen Haftungsbefreiung gegenüber Gläubigern des Erblassers. Schlagen die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erbschaft aus, so bleibt die Haftung gegenüber dessen Gläubigern insoweit bestehen, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tod Vermögenswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Ausgleichung unterworfen sein würden.

 

3. Inventar

Da die Erben oftmals nicht genau wissen, welche Vermögenswerte sich im Nachlass befinden und noch wichtiger, welche Schulden der Erblasser hinterlässt, gibt es verschiedene Möglichkeiten, einen Überblick über den Nachlass zu gewinnen. Hilfreich können die letzten Steuererklärungen und -veranlagungen sein.

In den gemäss Art. 553 Abs. 1 ZGB bestimmten Fällen ist ein Sicherungsinventar aufzunehmen. Die Kantone können die Inventur für weitere Fälle (oder wie im Kanton Basel-Stadt in jedem Fall) vorsehen. Je nach Kanton sind die Voraussetzungen, Zuständigkeiten der Behörden und die Terminologie unterschiedlich. In einigen Kantonen handelt es sich z.B. um ein Steuerinventar, wobei teilweise zwischen vereinfachtem und ordentlichem Inventar differenziert wird, in anderen um ein Erbschaftsinventar.

Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist auch berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Das Gesuch muss innert eines Monats ab Beginn der Ausschlagungsfrist gestellt werden, d.h. von den gesetzlichen Erben – soweit sie nicht nachweisbar erst später vom Erbfall Kenntnis erhalten haben – ab Kenntnis vom Tod und von den eingesetzten Erben ab Zustellung der Testamentseröffnungsverfügung.

Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den kantonalen Vorschriften errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung versehen werden. Mit dem öffentlichen Inventar ist zudem ein Rechnungsruf verbunden, durch den die Gläubiger und Schuldner des Erblassers aufgefordert werden, ihre Forderungen und Schulden anzumelden.

Die Kosten des öffentlichen Inventars werden von der Erbschaft und, wo diese nicht ausreicht, von den Erben getragen, die das Inventar verlangt haben. Die Kosten belaufen sind in der Regel auf mehrere tausend Franken.

Nach Abschluss des Inventars kann jeder Erbe innert Monatsfrist:

  1. die Erbschaft ausschlagen oder
  2. die amtliche Liquidation verlangen
  3. oder die Erbschaft «unter öffentlichem Inventar»
  4. oder vorbehaltlos annehmen.

Schweigen gilt als Annahme der Erbschaft «unter öffentlichem Inventar». In diesem Fall gehen grundsätzlich nur diejenigen Schulden des Erblassers auf die Erben über, die im Inventar aufgenommen worden sind. Für diese Schulden haftet jeder Erbe sowohl mit der Erbschaft als auch mit seinem eigenen Vermögen. Für alle Forderungen, welche nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, weil die Gläubiger deren Anmeldung versäumt haben, haften die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft.

Wichtig: Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind jedoch Forderungen aus öffentlichem Recht z. B. Steuerschulden, AHV-Beiträge etc. sowie Forderungen von Erbschaftsgläubigern, deren Anmeldung ins öffentliche Inventar ohne eigene Schuld unterlassen wurde, oder deren Forderungen trotz Anmeldung nicht ins Inventar aufgenommen worden sind. Für diese Schulden haftet der Erbe, soweit er aus der Erbschaft bereichert ist.

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4. Herabsetzungs-, Ungültigkeits- und Anfechtungsklage

Hat der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, kann dies für die Hinterbliebenen zum Teil zu Überraschungen führen. Manchmal werden Pflichtteile verletzt oder ein Erblasser war gar nicht mehr in der Lage, seinen Willen gültig festzuhalten. In solchen Fällen bietet das Schweizer Erbrecht zwei wichtige rechtliche Instrumente:die Herabsetzungsklage unddie Ungültigkeitsklage.

Die Herabsetzungsklage kommt ins Spiel, wenn der Erblasser die gesetzlich geschützten Pflichtteile von Angehörigen verletzt hat. Pflichtteilgeschützt sind die Nachkommen und der Ehegatte bzw. eingetragene Partner. Seit der letzten Erbrechtsrevision sind die Eltern nicht mehr pflichtteilsgeschützt.

Fristen für die Herabsetzungsklage:

  1. 1 Jahrab Kenntnis der Pflichtteilsverletzung
  2. 10 Jahreab dem Tod des Erblassers, bei letztwilligen Verfügungen ab deren Eröffnung

Wird die Herabsetzungsklage gutgeheissen, werden die übermässigen Zuwendungen (z. B. Schenkungen oder testamentarische Verfügungen) herabgesetzt, sodass die Pflichtteile wieder gewahrt sind. Wird die Herabsetzungsklage abgewiesen oder nicht rechtzeitig erhoben, bleibt die Verfügung gültig.

Mit der Ungültigkeitsklage kann man eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) anfechten, wenn sie aus bestimmten Gründen nicht rechtsgültig zustande gekommen ist.

Mögliche Gründe für Ungültigkeit:

  1. Der Erblasser war nicht verfügungsfähig (z.B. wegen Demenz);
  2. Die Verfügung wurde unter Zwang, Drohung oder Täuschung errichtet;
  3. Formfehler: z. B. kein handschriftliches Testament, fehlende Unterschrift.

Fristen für die Ungültigkeitsklage:

  1. 1 Jahr ab Kenntnis der Verfügung und des Ungültigkeitsgrundes
  2. 10 Jahre ab Eröffnung der Verfügung
  3. 30 Jahre gegenüber bösgläubigen Bedachten bei Verfügungsunfähigkeit des Erblassers oder der Rechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit

Wird die Ungültigkeitsklage gutgeheissen, wird die angefochtene Verfügung für ungültig erklärt – ganz oder teilweise. An deren Stelle tritt entweder eine subsidiäre (gültige) Verfügung oder die gesetzliche Erbfolge.

Gemäss dem per 1. Januar 2023 revidierten Art. 494 Abs. 3 ZGB sind insbesondere Zuwendungen unter Lebenden (d.h. Schenkungen, Erbvorbezüge, güterrechtliche Begünstigungen etc.), mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke, anfechtbar, soweit sie mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, namentlich wenn sie die erbvertraglichen Begünstigungen schmälern und im Erbvertrag nicht vorbehalten worden sind.

Fristen für die Anfechtungsklage (analog Herabsetzungsklage):

  1. 1 Jahrab Kenntnis der Verfügung von Todes wegen/Zuwendung unter Lebenden
  2. 10 Jahreab dem Tod des Erblassers, bei letztwilligen Verfügungen ab deren Eröffnung

Gerade die Anfechtungsklage, die in der Praxis eher stiefmütterlich betrachte wird, birgt im Rahmen der Nachlassplanung einige Stolpersteine, die es zu vermeiden gilt, soweit dies noch möglich ist (vgl. Erbvorbezüge, Schenkungen und Spenden an NPO – Stolpersteine in der Erbrechtspraxis).

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