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1. Einleitung
Das Schweizer Recht kennt im Gegensatz zum deutschen Recht keine spezifische, gesetzlich definierte Rechtsform der “gemeinnützigen GmbH” (GmbH). Die GmbH ist primär als handelsrechtliche, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Körperschaft konzipiert. Dennoch besteht in der Praxis die Möglichkeit, eine GmbH so auszugestalten, dass sie gemeinnützige Zwecke verfolgt und unter bestimmten Voraussetzungen von einer Steuerbefreiung profitiert.

2. Rechtliche Grundlagen der GmbH mit gemeinnützigem Zweck
Die GmbH ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem Mindeststammkapital von CHF 20’000. Im Gegensatz zu den traditionellen NPO-Rechtsformen (Verein und Stiftung), die ideelle bzw. zweckgebundene Vermögen in den Vordergrund stellen, steht bei der GmbH das Kapital im Zentrum.

Die Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks durch eine GmbH erfordert eine präzise statutarische Ausgestaltung. Die Statuten müssen u. a. folgende Bestimmungen enthalten:

  • Ausschliesslicher und unwiderruflicher Gemeinnützigkeitszweck: Der Zweck der Gesellschaft muss die Förderung des Gemeinwohls (z. B. im sozialen, kulturellen, wissenschaftlichen Bereich) in ausschliesslicher und unwiderruflicher Weise vorsehen.
  • Verbot der Gewinnverteilung: Die Statuten müssen explizit ausschliessen, dass Gewinne oder Liquidationserlöse an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.
  • Vermögensbindung bei Auflösung: Es muss sichergestellt sein, dass das Vermögen im Falle einer Auflösung weiterhin ausschliesslich und unwiderruflich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

3. Steuerrechtliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit
Die zivilrechtliche Möglichkeit, eine GmbH gemeinnützig auszugestalten, führt nicht automatisch zur steuerrechtlichen Anerkennung. Die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit ist im Bundesrecht (DBG) und in den kantonalen Steuergesetzen geregelt und wird von den kantonalen Steuerbehörden gewährt. Eine Steuerbefreiung wird nur auf Antrag erteilt.

Die Praxis in den Kantonen ist sehr unterschiedlich ausgestaltet. In gewissen Kantonen bestehen äusserst restriktive Handhabungen.

4. Wichtige Unterschiede zur Stiftung
4.1. Rechtspersönlichkeit
Sowohl die Stiftung als auch die gemeinnützige GmbH sind juristische Personen mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit. Doch während es sich bei der GmbH eine Körperschaft, d. h. eine Verbindung einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen handelt, ist die Stiftung eine privatrechtliche Anstalt.

4.2. Errichtung
Die gemeinnützige GmbH wird errichtet, indem die Gesellschafter in einer öffentlichen Urkunde erklären, eine GmbH zu gründen, das Kapital zur Verfügung stellen, die Statuten festlegen und die Organe bestellen. Ihre Rechtspersönlichkeit erlangt die gemeinnützige GmbH mit dem Eintrag im Handelsregister. Die Stiftung dahingegen kann als eine Stiftung zu Lebzeiten oder durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichtet werden.

4.3. Organe
Die gemeinnützige GmbH verfügt zwingend über die Gesellschafterversammlung als Willensbildungsorgan, die Geschäftsführung und die Revisionsstelle. Das Stiftungsrecht sieht vor, dass eine Stiftung zwingend eine Leitungsorgan (i.d.R. Stiftungsrat) hat und über eine Revisionsstelle verfügen muss. Weitere organisatorische Vorgaben finden sich im Stiftungsrecht nicht. Anders als die Gesellschafterversammlung ist der Stiftungsrat nicht Willensbildungsorgan. Er kann nur ausführen, was die Statuten vorgeben.

4.4. Revisionsstelle
Stiftungen müssen zwingend eine Revisionsstelle wählen. Dahingegen können Aktiengesellschaften, GmbH und auch Genossenschaften auf eine eingeschränkte Revision verzichten (Opting-out). Auf eine ordentliche Revision kann hingegen nicht verzichtet werden.

Gemeinnützige GmbH müssen diese gesetzlich vorgesehenen Optingout Möglichkeit zwingend statutarisch ausschliessen, andernfalls die Steuerbefreiung in aller Regel verweigert wird.

4.5. Aufsicht
Stiftungen unterstehen der Stiftungsaufsicht. Aufgrund des fehlenden Willensbildungsorgans besteht ein systemisches Kontrolldefizit bei Stiftungen, Dieses wird durch die staatliche Aufsicht kompensiert.

Eine vergleichbare Aufsicht gibt es bei der gemeinnützigen GmbH nicht. Gegebenenfalls greift der Handelsregisterführer dann ein, wenn bei einer GmbH Mängel in der Organisation bestehen. Einer Reportingpflicht, wie dies Stiftungen kennen, unterstehen gemeinnützige GmbH nicht.

4.6. Statutenänderungen
In Ermangelung eines Willensbildungsorgans können Stiftungen nicht eigenmächtig ihre Statuten und insbesondere nicht ihren Zweck ändern. Eine Änderung erfordert stets die Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Damit weisen Stiftungen eine Starrheit, aber auch eine Beständigkeit auf.

Die gemeinnützige GmbH dahingegen verfügt über ein Willensbildungsorgan und kann entsprechend selbstbestimmt die Statuten ändern. Eine Statutenänderung muss jedoch stets die steuerlichen Gemeinnützigkeitsvorgaben beachten. Andernfalls riskiert die gemeinnützige GmbH ihre Steuerbefreiung, die jederzeit widerrufen werden kann.

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