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In der Schweiz regelt das Obligationenrecht (OR) die Verantwortlichkeit von Organen einer Aktiengesellschaft (AG). Besonders relevant ist dabei Art. 754 OR, der die Organhaftung beschreibt.

 

1. Wer ist verantwortlich?

Verantwortlich sind insbesondere alle Personen, die formell oder faktisch Organfunktionen ausüben. Dazu gehören:

  • Verwaltungsräte (inkl. Delegierte)
  • Geschäftsleitungsmitglieder
  • Liquidatoren
  • Revisionsstelle
  • Weitere mit Geschäftsführungs- oder Kontrollaufgaben betraute Personen

Auch faktische Organe – also Personen, die ohne formelle Organfunktion Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen – können haftbar gemacht werden.

 

2. Haftungsvoraussetzungen

Für eine Haftung müssen vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Schaden
  • Pflichtverletzung
  • Verschulden
  • Adäquater Kausalzusammenhang

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2.1 Schaden

Ein tatsächlicher, bezifferbarer finanzieller Schaden muss eingetreten sein. Zu differenzieren ist:

  • Direkter Schaden: Der Kläger ist unmittelbar betroffen (z.B. Aktionär durch Täuschung bei Aktienkauf, Übergehen eines Aktionärs bei Dividendenausschüttung).
  • Indirekter Schaden: Die Gesellschaft ist betroffen; Aktionär oder Gläubiger macht Schaden wegen Vermögensminderung der Gesellschaft geltend.

Wichtig:Ausserhalb des Konkurses sind die Gesellschaft, die Gläubiger (bei direktem Schaden) und die Aktionäre klageberechtigt. Letztere können sowohl einen direkten Schaden als auch einen indirekten Schaden geltend machen, wobei letzterer an die Gesellschaft zu leisten ist. Im Konkurs kann auch die Konkursmasse, vertreten durch die Konkursverwaltung, aktiv werden. Zudem können sich Gläubiger und Aktionäre Verantwortlichkeitsansprüche abtreten lassen.

 

3. Pflichtverletzung

Es muss eine Verletzung gesetzlicher oder statutarischer Pflichten vorliegen. Dazu gehören insbesondere:

  • Sorgfaltspflicht und Treuepflicht (Art.717 Abs. 1 OR)
  • Pflicht zur Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und Finanzplanung (Art.716a Abs. 1 Ziff. 3 OR)
  • Pflicht zur Ergreifung von Massnahmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung (Art. 725 OR)

Auch Unterlassungen können pflichtwidrig sein.

 

3.1 Verschulden

Der Verwaltungsrat haftet für jedes Verschulden, d. h. auch für leichte Fahrlässigkeit. Es gilt zudem ein objektivierter Verschuldensmassstab: Es ist die Sorgfalt anzuwenden, die ein vernünftiger und gewissenhafter Mensch des gleichen Verkehrskreises wie die verantwortliche Person unter den gleichen Umständen angewandt hätte. Die subjektive Entschuldbarkeit ist somit für die Beurteilung des Verschuldens unerheblich. Wichtig ist jedoch, dass über überdurchschnittliche Kenntnisse in einem Fachbereich haftungsverschärfend berücksichtigt werden.

Im Falle einer Delegation übertragbarer Pflichten, hat der Verwaltungsrat bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung des Delegationsempfängers die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden.

Praxisrelevant: Organmitglieder werden nicht verantwortlich für einen Schaden, wenn dieser aufgrund eines unternehmerischen Entscheids eingetreten ist, der nicht offensichtlich unsorgfältigvorbereitet wurde (u.a. hinreichende Informationsbeschaffung), in dessen Rahmen nicht in sorgfaltswidriger Weise Rechtsvorschriften missachtet wurden, der nicht unter dem Einfluss eines Interessenkonflikts zustande kam und der im Sinne der Gesellschaftsinteressen vertretbar war (Business Judgement Rule).

 

3.2 Adäquater Kausalzusammenhang

Es muss ein natürlicher und adäquater Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden bestehen. Ein Ereignis hat als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint.

Beispiel: Unterlässt der Verwaltungsrat pflichtwidrig die Benachrichtigung des Richters, führt das Weiterwirtschaften (natürlich und adäquat kausal) zu einem Fortführungsschaden infolge Konkursverschleppung. Im genannten Beispiel erleichtert das Bundesgericht den Nachweis der adäquaten Kausalität, indem es auf die natürliche Vermutung abstellt, dass jegliche Verspätung bei der Hinterlegung der Bilanz im Allgemeinen für die Gesellschaft schädlich ist.

 

4. Klageberechtigung

Klageberechtigt sind:

  • Die Gesellschaft
  • Die Aktionäre bei direktem Schaden sowie bei indirektem Schaden auf Leistung an die Gesellschaft
  • Die Gläubiger bei direktem Schaden
  • Die Konkursmasse (vertreten durch die Konkursverwaltung)

 

5. Verjährung

Verantwortlichkeitsansprüche verjähren grundsätzlich nach Ablauf von 3 Jahren ab Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen bzw. nach Ablauf von 10 Jahren ab schädigendem Verhalten (Art. 760 Abs. 1 OR).

Stellt die Pflichtverletzung zugleich eine strafbare Handlung dar, verjährt der Anspruch frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung (Art. 760 Abs. 2 OR).

Wichtig: Um zu verhindern, dass der Verwaltungsrat durch eigene Untätigkeit gegenüber amtierenden oder ehemaligen Mitgliedern den Eintritt der relativen Verjährungsfrist herbeiführt, wird die Einrede der (relativen) Verjährung ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht mehr zugelassen.

 

6. Praktische Bedeutung

Die Organhaftung ist Ausfluss der Corporate Governance und dient dem Schutz der Gesellschaft sowie Dritter. In der Praxis ist sie ganz überwiegend im Falle einer Konkurseröffnung über die Gesellschaft relevant. Die Konkurseröffnung hat einschneidende Konsequenzen auf die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen. Haftpflichtige Organe können sich einige dieser Folgen für die Abwehr von Verantwortlichkeitsansprüchen zu Nutzen machen (vgl. Erfolgreiche Abwehr von Verantwortlichkeitsansprüchen im Konkurs: Die Einredeordnung). In der Praxis wähnen sich verantwortliche Organe jedoch häufig in falscher Sicherheit, häufig gestützt auf den Entlastungsbeschluss der Generalversammlung. Dieser und weitere Irrtümer sollten frühzeitig vermieden werden (nähere Informationen: Aktienrechtliche Verantwortlichkeit: Diese Irrtümer sollten Verwaltungsräte vermeiden).

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