Ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verdeutlicht die Anforderungen an das Teilliquidationsreglement (BVGer vom 18. Februar 2023, C_5912/2019).
Autorin: Yolanda Müller, Rechtsanwältin
In einem kürzlich entschiedenen Fall befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage, ob eine Vorsorgeeinrichtung in ihrem Teilliquidationsreglement (TLR) zusätzliche Hürden zur Durchführung einer Teilliquidation festlegen darf.
Hintergrund des Falls
Eine sogenannte «Sammelstiftung», die effektiv als Gemeinschaftseinrichtung organisiert war, führte Ende 2017 über 21’000 Arbeitgeber mit insgesamt rund 124’000 aktiven Versicherten. Ein Arbeitgeber kündigte seine beiden Anschlussverträge per Ende 2017. Die betroffenen Versicherten machten nur einen Bruchteil des Gesamtbestands der Kasse aus.
Effektiv wies die Vorsorgeeinrichtungen bei einer Bruttobetrachtung aber grosse Fluktuationen im Gesamtbestand der aktiven Versicherten aus. Zudem spies sie jeweils Ende Oktober eine reglementarische Zinsreserve für Zusatzverzinsungen aus den freien Mitteln, so dass angesichts der zu erwartenden Rendite und der Sollrendite kaum mit freien Mitteln per Jahresende, dem Stichtag der Auflösung des Anschlussvertrags, gerechnet werden konnte.
Die Vorsorgeeinrichtung lehnte eine Teilliquidation ab, da die im TLR festgelegten Zusatzkriterien für die Auflösung eines Anschlussvertrags nicht erfüllt seien. Insbesondere verlangte das Reglement:
- eine Nettoabnahme aller aktiven Versicherten infolge Auflösung von Anschlussverträgen von mehr als 10% und
- das Vorhandensein freier Mittel von mindestens 5% der gesamten Altersguthaben.
Die Aufsichtsbehörde hiess jedoch das Überprüfungsbegehren des Arbeitgebers gut. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid.
Rechtliche Würdigung
Nach Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG bildet die Auflösung eines Anschlussvertrags grundsätzlich einen Teilliquidationstatbestand. Zwar können Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen Zusatzkriterien aus Gründen der Verhältnismässigkeit und der Praktikabilität festlegen – etwa, um zu vermeiden, dass schon bei jeder Kündigung eines Kleinstanschlusses eine Teilliquidation ausgelöst wird.
Im vorliegenden Fall führten die Zusatzkriterien aber unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse der Kasse dazu, dass praktisch nie eine Teilliquidation bei Auflösung eines Anschlussvertrags durchgeführt werden konnte. Dies widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Prinzip, dass «das Vermögen dem Personal folgt».
Zudem hielt das Gericht fest:
- Arbeitgeber sind gemäss konstanter Rechtsprechung legitimiert, ein Überprüfungsbegehren zu stellen.
- Ist eine Teilliquidationsbestimmung unzulässig, wird sie nicht angewendet. Die gesetzliche Voraussetzung der Auflösung des Anschlussvertrags war vorliegend gegeben. Eine Lückenfüllung durch das Gericht im Teilliquidationsreglement findet nur unter restriktiven Bedingungen statt.
- Eine nachträgliche Änderung des TLR durch den Stiftungsrat für einen laufenden Fall ist eine unzulässige Ad-hoc-Regelung.
Fazit für die Praxis
Das Urteil macht deutlich:
- Zusatzkriterien im Teilliquidationsreglement sind zulässig, aber nur, soweit sie nicht den Anspruch der Destinatäre auf eine Teilliquidation systematisch aushöhlen.
- Gemeinschaftseinrichtungen sollten deshalb die Zusatzkriterien ihres TLR anhand ihrer konkreten Verhältnisse sorgfältig überprüfen.
