1. Einleitung
Der Gemeinnützigkeitssektor hat eine enorme Bedeutung in der Schweiz. Mit rund 13‘900 Stiftungen weist die Schweiz die höchste Stiftungsdichte Europas auf. Das Stiftungsvermögen wird auf CHF 140 Milliarden geschätzt. Mit Ausschüttungen von CHF 1.5 bis 2.0 Milliarden pro Jahr leisten gemeinnützige Stiftungen in der Schweiz einen wertvollen Beitrag.
Erfolgsrezept sind namentlich die günstigen gesetzlichen Rahmenbedingungen in der Schweiz, vorneweg die Normen zur Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit.
2. Steuerbefreiung für gemeinnützige Stiftungen und Vereine in der Schweiz: Voraussetzungen und gesetzliche Bestimmungen
In der Schweiz können juristische Personen unter bestimmten Voraussetzungen von wegen Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks den direkten Steuern (Kantons- und Bundesssteuern, Schenkungs- und Erbschaftssteuern) befreit werden. In diesem Blogbeitrag gehen wir detailliert auf die relevanten gesetzlichen Bestimmungen ein und erläutern, welche Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt sein müssen.
3. Rechtsgrundlagen der Steuerbefreiung im Bund
Die steuerliche Begünstigung für gemeinnützige Organisationen ist in der Schweiz vor allem durch die folgenden Bestimmungen geregelt:
3.1. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)
Der Bund und sämtliche Kantone anerkennen die Gemeinnützigkeit einer juristischen Person als Grund zur Befreiung von den direkten Steuern (Kapital- und Gewinnsteuer). Die einschlägige Bestimmung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) lautet:
“Von der Steuerpflicht sind befreit: Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden.”
3.2. Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)
Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) enthält eine identische Bestimmung. Infolge der Harmonisierung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit finden sich in den kantonalen Steuergesetzen gleiche Regelungen. Die Befreiung juristischer Personen mit gemeinnützigem Zweck von den direkten Steuern ist dadurch schweizweit gesetzlich vereinheitlicht. Grundsätzlich besteht daher interkantonale Freizügigkeit bei der Anerkennung gemeinnütziger Organisationen mit Sitz in einem anderen Kanton. Gewisse Unterschiede in der Praxis der jeweiligen kantonalen Steuerbehörden sind jedoch vorhanden.
4. Rechtsgrundlagen der Steuerbefreiung im Bund
4.1. Steuergesetze der Kantone
Neben den Bundesgesetzen gibt es auch kantonale Steuergesetze, die für die Steuerbefreiung von gemeinnützigen Organisationen entscheidend sind.
In der Schweiz sind die Erbschafts- und Schenkungssteuern kantonal geregelt, was zu erheblichen Unterschieden in der Besteuerung in den verschiedenen Kantonen führt. Es gibt keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer auf Bundesebene.
Die Kantone befreien die gemeinnützigen juristischen Personen auch von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer. Dies ist erforderlich, weil Spenden als Schenkungen zu qualifizieren sind. Würden nun Spenden nicht von der Schenkungssteuer befreit, müsste von jeder Spende der Maximalbetrag der anfallenden Schenkungssteuer bezahlt werden. Das Gleiche gilt für Erbschaften und Vermächtnisse.
5. Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
5.1. Allgemeininteresse
Massgeblich ist das Allgemeininteresse an dem von der steuerbefreiten juristischen Person verfolgten Zweck. Gemeint ist damit, dass der Zweck als förderungswürdig erachtet wird.
Bei folgenden Zwecken kann angenommen, dass sie das Gemeinwohl fördern und damit im Allgemeininteresse liegen: Soziale bzw. karitative Tätigkeiten, Kultur, Wissenschaft und Forschung, Bildung, Förderung der Menschenrechte, Gesundheitsförderung, humanitäre Hilfe, Entwicklungszusammenarbeit, Heimat-, Natur- und Tierschutz.
5.2. Uneigennützigkeit
Es genügt nicht, wenn eine bestimmte Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit liegt. Vielmehr muss ihr auch der Gemeinsinn zugrunde liegen. Die betreffende juristische Person muss selbstlos bzw. altruistisch handeln.
Eine wesentliche Voraussetzung der Uneigennützigkeit ist das Fehlen von Selbsthilfe- und Erwerbszwecken. Ein Erwerbszweck liegt vor, wenn eine juristische Person im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf mit dem Zweck der Gewinnerzielung Kapital und Arbeit einsetzt und dabei für ihre Leistungen insgesamt ein Entgelt fordert, wie es im Wirtschaftsleben üblicherweise bezahlt wird.
5.3. Ausschliesslichkeit
Das Erfordernis der Ausschliesslichkeit bedeutet, dass eine juristische Person nur steuerbefreit wird, wenn deren Ziel ohne Ausnahme die Gemeinnützigkeit ist. Die Zielsetzung der betreffenden juristischen Person darf nicht mit Erwerbszwecken oder sonstigen eigenen Interessen von ihr oder ihren Mitgliedern verknüpft sein. Verfolgt allerdings eine juristische Person neben ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken auch andere Zwecke, kann unter Umständen eine teilweise Steuerbefreiung gewährt werden.
5.4. Unwiderruflichkeit
Das Erfordernis der Unwiderruflichkeit bedeutet, dass die eingesetzten Mittel unwiderruflich, d. h. für immer, steuerbefreiten gemeinnützigen Zwecken gewidmet sein müssen. Statuten und Reglemente der steuerbefreiten juristischen Person müssen sicherstellen, dass eine Zweckentfremdung der Mittel ausgeschlossen ist.
5.5. Tatsächliche Zweckerfüllung
Es genügt nicht, gemeinnützige Zwecke bzw. Tätigkeiten bloss in Statuten und Reglementen zu proklamieren. Vielmehr müssen diese Zwecke erkennbar umgesetzt und die entsprechenden Tätigkeiten entfaltet werden.
5.6. Gesuch um Steuerbefreiung
Die juristische Person, die eine Steuerbefreiung wünscht, muss der zuständigen Steuerbehörde ein entsprechendes Gesuch zu unterbreiten. Darin ist darzulegen, dass die geschilderten Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind.
Dieser Blogbeitrag stellt allgemeine Informationen zur Verfügung und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bitte konsultieren Sie einen Steuerberater oder Anwalt für spezifische Fragen.


