Dufour Advokatur Blog

1. Einleitung

Mit der Erbrechtsrevision, die am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen ist wurde auch Art. 494 Abs.3 ZGB revidiert. Gemäss Art. 494 Abs. 2 ZGB kann der Erblasser auch nach dem Abschluss eines Erbeinsetzungs- oder Vermächtnisvertrags grundsätzlich frei über sein Vermögen verfügen. Der revidierte Art. 494 Abs. 3 ZGB schränkt diesen Grundsatz jedoch drastisch ein.

 

2. Paradigmenwechsel: Von der Schenkungsfreiheit zum Schenkungsverbot

Bis Ende 2022 galt vorbehältlich gegenteiliger Vereinbarungen im Erbvertrag grundsätzlich die Schenkungsfreiheit des Erblassers. Die Anfechtung von Schenkungen war sowohl nach herrschender Lehre wie auch nach der Rechtsprechung strengen Voraussetzungen unterworfen. Art. 494 Abs. 3 ZGB sieht nun vor, dass neben sämtlichen den Erbvertrag verletzenden Verfügungen von Todes wegen auch jegliche Zuwendungen unter Lebenden (d.h. Schenkungen, Erbvorbezüge, güterrechtliche Begünstigungen etc.) anfechtbar sind, sofern sie mit Verpflichtungen aus einem früheren Erbvertrag nicht vereinbar sind und kein entsprechender Vorbehalt im Erbvertrag vorgesehen ist. Im Gegensatz zur grundsätzlichen Schenkungsfreiheit nach bisherigem Recht statuiert das neue Recht ein grundsätzliches Schenkungsverbot. Explizit ausgenommen sind Gelegenheitsgeschenke. Als Gelegenheitsgeschenke gelten Schenkungen, die anlässlich einer besonderen Gelegenheit getätigt werden (wie z.B. Geburtstage, Weihnachten, Hochzeiten, etc.) oder allgemein als Kleinzuwendungen definiert werden können. Ob eine Schenkung als Kleinzuwendung gilt, ist im Einzelfall anhand der Gesamtumstände zu beurteilen.

 

3. Vorbehalt

Die Parteien eines Erbvertrags haben die Möglichkeit, einen Vorbehalt zu vereinbaren, der es einem oder beiden erlaubt, lebzeitige Zuwendungen und/oder Verfügungen von Todes wegen vorzunehmen. Der Vorbehalt kann unbeschränkt oder auf einen bestimmten Betrag beschränkt sein.

 

4. Anfechtung

Ob eine lebzeitige Zuwendung oder eine Verfügung von Todes wegen unter Art. 494 Abs. 3 ZGB fällt, hängt vom Todeszeitpunkt des Erblassers ab. Das revidierte Recht und damit auch Art. 494 Abs. 3 ZGB sind anwendbar, wenn der Erblasser nach Inkrafttreten der Gesetzesrevision, d.h. nach dem 31. Dezember 2022, verstarb. Liegt der Todeszeitpunkt vor dem 1. Januar 2023, gilt hingegen das bisherige Recht.

Der erbvertragswidrig Begünstigte ist bei Gutgläubigkeit nur in dem Umfang zur Rückerstattung der vertragswidrigen lebzeitigen Zuwendung verpflichtet, als er ihm Zeitpunkt des Erbganges noch bereichert ist. Gutgläubig ist der Begünstigte, wenn er nicht wusste und auch nicht damit rechnen musste, dass die Zuwendung erbvertragliche Bestimmungen verletzt.

Die Anfechtungsklage ist (analog zur Herabsetzungsklage) innerhalb von einem Jahrab Kenntnis der Verfügung von Todes wegen/Zuwendung unter Lebenden, spätestens jedoch 10 Jahreab dem Tod des Erblassers, bei letztwilligen Verfügungen ab deren Eröffnung, einzuleiten.

 

5. Stolpersteine

Der erwähnte Paradigmenwechsel führt dazu, dass eine Vielzahl an (altrechtlichen) Erbverträgen existieren, die angepasst werden müssten, da die Vertragspartner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Grundsatz der Schenkungsfreiheit ausgingen. Es handelt sich überwiegend um Erbverträge, in denen Ehegatten eine umfassende Nachlassregelung vorsehen und insbesondere den Fall des Zweitversterbens erbvertraglich bindend geregelt haben.

Ist ein Ehegatte vorverstorben, kann der Vorbehalt nicht mehr vereinbart werden. Ist dem überlebenden Ehegatten das Schenkungsverbot nicht bewusst, kann dies für die Empfänger unangenehme Folgen haben. Es ist sogar möglich, dass erbvertragswidrige Zuwendungen unter Lebenden der Anfechtung nach Art. 494 Abs. 3 ZGB unterliegen, obwohl diese vor der Gesetzesrevision erfolgt und vom Erblasser (und dem Empfänger) als zulässig erachtet wurden. Darunter fallen auch einmalige oder regelmässige Spenden an gemeinnützige Organisationen (NPO).

 

6. Zusammenfassung

Mit dem Inkrafttreten von Art. 494 Abs.3 ZGB hat ein Paradigmenwechsel stattgefunden. Unter altem Recht konnten die Vertragsparteien eines Erbvertrags darauf vertrauen, dass Schenkungen weiterhin möglich sind, also der Grundsatz der Schenkungsfreiheit gilt. Für Todesfälle, die ab dem 1. Januar 2023 eintreten gilt jedoch der Grundsatz des Schenkungsverbots und dies auch rückwirkend auf altrechtliche Erbverträge und (besonders ungerechtfertigt) auf Zuwendungen unter Lebenden (d.h. Schenkungen, Erbvorbezüge, güterrechtliche Begünstigungen etc.), die bereits vor Inkrafttreten des revidierten Erbrechts ausgerichtet wurden. Diese sind anfechtbar, sofern sie mit Verpflichtungen aus einem früheren Erbvertrag nicht vereinbar sind und kein entsprechender Vorbehalt im Erbvertrag vorgesehen ist.

Erbvorbezüge, Schenkungen, die nicht blosse Gelegenheitsgeschenke sind, aber auch Spenden an gemeinnützige Organisationen (NPO) könnten somit anfechtbar sein. Namentlich bei einer umfassenden und erbvertraglich bindenden Nachlassregelung unter Ehegatten ist ein Vorbehalt zugunsten des überlebenden Ehegatten empfehlenswert, um ausreichende Flexibilität zu gewährleisten.

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