Abriss:

Müller Yolanda, Schweizer Personalvorsorge 2/2011, S. 86f.

Art. 46 E BVV 2 schränkt neu Leistungsverbesserungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven für die Vorsorgeeinrichtungen ein. Allerdings hat die Bestimmung weder eine genügende gesetzliche Grundlage, noch ist sie auf alle Arten von Vorsorgeeinrichtungen anwendbar.

  • Leistungsverbesserungen und Festlegung der Verzinsung sind Führungsaufgaben des obersten Organs
  • Zudem ging vergessen, dass es nicht nur privatrechtliche Beitragsprimatskassen gibt
Author(s)

Yolanda Müller

Publiziert

2. Februar 2011

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