Abriss:

Müller Yolanda / Baumann Lorant, Schweizer Personalvorsorge 8/2007, S. 41ff.

Die Wahrnehmung der Führungsaufgabe von Pensionskassenverantwortlichen setzt verlässliche Daten voraus. Wo liegen aber die gesetzlichen Grenzen einer Datenbearbeitung bei der Erstellung von Reporting und Statistik, und welche Grundsätze sind bei einer Weitergabe an Dritte zu beachten?

  • Daten dürfen nur anonymisiert an Dritte weitergegeben werden.
  • Für die Pensionskasse gilt auch der Arbeitgeber als Drittperson.
Author(s)

Yolanda Müller, Lorant Baumann

Publiziert

2. August 2007

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