Abriss:

Müller Yoland, Schweizer Personalvorsorge 5/2011, S. 79f.

Charakteristisch für Patronale Wohlfahrtsfonds ist, dass das Stiftungsvermögen regelmässig durch freiwillige Zuwendungen des Stifters und/oder Arbeitgebers geäufnet wird, weshalb der Stiftungsrat nicht paritätisch besetzt sein muss. In letzter Zeit geraten Wohlfahrtsfonds von verschiedenen Seiten unter Druck.

  • Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen zeichnen sich dadurch aus, dass keine reglementarischen Vorsorgeansprüche bestehen.
  • Verschiedene BVG- und BVV-2-Bestimmungen wurden für Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen für anwendbar erklärt, obwohl dies für Wohlfahrtsfonds nicht zweckmässig ist.
Author(s)

Yolanda Müller

Publiziert

2. Mai 2011

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