Abriss:

Bundesgerichtsurteil BGE 9C_563/2015: Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen

Ruff Rudin Elisabeth, SPV 4/2016, S. 101ff.

Die relative einjährige und die absolute fünfjährige Frist zur Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs nach Art. 35a Abs. 2 BVG sind Verjährungsfristen im obligationenrechtlichen Sinn und können unterbrochen werden. Der Handlungsspielraum der Kasse wird durch die rechtzeitige Einholung eines Verjährungseinredeverzichts oder die Einleitung der Betreibung erweitert.

Autor(en)

Ruff Rudin Elisabeth

Publiziert

1. April 2016

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